„Gesetz zum Schutze von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933

Die Wahlkampfzeit bis zum 5. März 1933 nutzte[n] […] der Propagandaspezialist Joseph Goebbels denn auch, um mit staatlich sanktioniertem Straßenterror die politischen Gegner einzuschüchtern und die Wähler mit der Verheißung einer besseren Zukunft zu verführen. Flankierend dazu wurde bereits am 4. Februar eine „Verordnung zum Schutz des deutschen Volkes" erlassen. Bereits diese ermöglichte der Regierung unter dem Vorwand, Gefahr abzuwehren, Zeitungen und Versammlungen zu verbieten sowie öffentliche Kritik zu unterdrücken. In der weit verbreiteten Furcht vor einem kommunistischen Umsturzversuch und angesichts so vieler früherer Notverordnungen, fanden viele das nicht einmal anstößig - ja der schockierende Brand des Reichstages am 27. Februar schien die Berechtigung für ein solches Vorgehen geradezu zu belegen. Bis heute ist umstritten, wer der Brandstifter war. Eines ist in jedem Fall sicher: die neuen Machthaber wussten die Lage instinktsicher auszunutzen und versetzten bereits am Folgetag mit der Notverordnung „zum Schutz von Volk und Staat", die gleichsam das „Grundgesetz" des so genannten Dritten Reiches werden sollte, Deutschland in den permanenten Ausnahmezustand. Elementare Grundrechte wurden durch sie bis auf weiteres suspendiert, die Selbstständigkeit der Länder drastisch eingeschränkt.

aus: Michael Kißener, Die Zeit des Nationalsozialismus, 15. August 2008, Website der Bundeszentrale für politische Bildung.

Das originale Dokument kannst du auf der Webpräsenz „1000 Dokumente" einsehen.