Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitlerjugend (1939)
Die „Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitlerjugend"
wurde im März 1939 erlassen. Nach Paragraph 1 der Verordnung wurde der
HJ-Dienst für alle Jugendlichen zur Pflicht. Darüber hinaus wurde in
dieser Verordnung festgelegt, welche Jugendlichen von dieser
Dienstpflicht in der HJ ausgeschlossen bleiben sollten. In Paragraph 3
wurde vage festgehalten, dass beispielsweise Jugendliche nicht Mitglied
in der HJ sein dürften, die durch Handlungen die „Ehre" und das
„Ansehen" der HJ verletzen würden. Auch Jugendliche, die sich nicht „sittlich"16
verhalten, sollten ausgeschlossen bleiben. Außerdem waren Jugendliche,
die bei der verpflichtenden körperlichen Untersuchung durch eine
HJ-Stelle als „untauglich" eingestuft wurden, von der Dienstpflicht
sowie jüdische Jugendliche von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Auszüge aus der „Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitlerjugend“, 25. März 1939
§ 1. Dauer der Dienstpflicht. […]
Alle Jugendlichen vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind verpflichtet, in der Hitler-Jugend Dienst zu tun [...].
§ 3. Unwürdigkeit.
Der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend unwürdig
und damit von der Gemeinschaft der Hitler-Jugend ausgeschlossen sind
Jugendliche, die
1. ehrenrührige Handlungen begehen, [...]
3.
durch ihr sittliches Verhalten in der Hitler-Jugend oder in der
Allgemeinheit Anstoß erregen und dadurch die Hitler-Jugend schädigen.
Von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend sind ferner Jugendliche ausgeschlossen, solange sie behördlich verwahrt werden. [...]
§ 4. Untauglichkeit.
Jugendliche, die nach dem Gutachten einer
HJ-Gesundheitsstelle oder eines von der Hitler-Jugend beauftragten
Arztes für den Dienst in der Hitler-Jugend untauglich oder bedingt
tauglich befunden worden sind, müssen entsprechend dem ärztlichen
Gutachten ganz oder teilweise von dem Dienst in der Hitler-Jugend
befreit werden. [...]
§ 7. Blutmäßige Anforderungen.
Juden [...] sind von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend ausgeschlossen. [...]