Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitlerjugend (1939)

Die „Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitlerjugend" wurde im März 1939 erlassen. Nach Paragraph 1 der Verordnung wurde der HJ-Dienst für alle Jugendlichen zur Pflicht. Darüber hinaus wurde in dieser Verordnung festgelegt, welche Jugendlichen von dieser Dienstpflicht in der HJ ausgeschlossen bleiben sollten. In Paragraph 3 wurde vage festgehalten, dass beispielsweise Jugendliche nicht Mitglied in der HJ sein dürften, die durch Handlungen die „Ehre" und das „Ansehen" der HJ verletzen würden. Auch Jugendliche, die sich nicht „sittlich"16 verhalten, sollten ausgeschlossen bleiben. Außerdem waren Jugendliche, die bei der verpflichtenden körperlichen Untersuchung durch eine HJ-Stelle als „untauglich" eingestuft wurden, von der Dienstpflicht sowie jüdische Jugendliche von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Text: Clara-Louise Noffke

Auszüge aus der „Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitlerjugend“, 25. März 1939

§ 1. Dauer der Dienstpflicht. […]
Alle Jugendlichen vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind verpflichtet, in der Hitler-Jugend Dienst zu tun [...].

§ 3. Unwürdigkeit.
Der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend unwürdig und damit von der Gemeinschaft der Hitler-Jugend ausgeschlossen sind Jugendliche, die
1. ehrenrührige Handlungen begehen, [...]
3. durch ihr sittliches Verhalten in der Hitler-Jugend oder in der Allgemeinheit Anstoß erregen und dadurch die Hitler-Jugend schädigen.

Von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend sind ferner Jugendliche ausgeschlossen, solange sie behördlich verwahrt werden. [...]

§ 4. Untauglichkeit.
Jugendliche, die nach dem Gutachten einer HJ-Gesundheitsstelle oder eines von der Hitler-Jugend beauftragten Arztes für den Dienst in der Hitler-Jugend untauglich oder bedingt tauglich befunden worden sind, müssen entsprechend dem ärztlichen Gutachten ganz oder teilweise von dem Dienst in der Hitler-Jugend befreit werden. [...]

§ 7. Blutmäßige Anforderungen.
Juden [...] sind von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend ausgeschlossen. [...]

aus: Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend (Jugenddienstverordnung). Vom 25. März 1939, in: Reichsgesetzblatt Teil I 66, 1939, 710–712 (Kürzungen von Clara-Louise Noffke).